Erschließungsbeitrag bei nachträglicher Einbeziehung eines Grundstücks in den Bereich eines Bebauungsplans.

Boorberg
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2001

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Boorberg

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DE

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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RE

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Abstract

Die Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen, an ein Wohngebiet einer Stadt grenzenden Grundstücks bat die Stadt, ihr Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, um dort ein Einfamilienhaus errichten zu können. Die Stadt schloss mit ihr folgende Vereinbarung: 1. Gemäß einem Beschluss des Gemeinderates, den Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf das Grundstück zu erstrecken, 2. aber die Verwaltung werde angewiesen, das Bebauungsplanänderungsverfahren erst in Gang zu setzen, wenn die Grundstückseigentümerin einen bezifferten Betrag (der dem Erschließungsbeitrag entsprach, der für das Grundstück zu entrichten gewesen wäre, wenn es zum Plangebiet gehört hätte) "als nichtzweckgebundene Zuwendung" and die Stadt gezahlt hat. Nach Zahlung des genannten Betrags wurde das Bauvorhaben von der Stadt und daraufhin vom Landratsamt genehmigt. Nach Errichten des Wohnhauses verlangte dessen Eigentümerin den an die Stadt entrichteten Betrag mit der Begründung zurück, die Vereinbarung sei nichtigt und die Zahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Die darauf erfolgte Klage auf Rückzahlung wurde in der 1. und 2. verwaltungsgerichtlichen Instanz abgewiesen, hatte aber beim BVerwG Erfolg. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.5.2000 - 4 C 4.99 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000 S.1286. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 4

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S. 116-120/Rdnr.68

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