Zum Vertrauensschutz im Bodenverkehrsrecht und zu dessen Reform.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Die bodenverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht (PAR. 19 BBauG) beruht auf zwei Zielsetzungen 1. sie soll der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen. 2. sie soll dem Vertrauensschutz dienen (erwünschte Versagung der Genehmigung des Rechtsvorgangs bei rechtlicher Nichtrealisierbarkeit des Zwecks und Bindungswirkung). Verf. überprüft die einzelnen Genehmigungstatbestände, die dem Vertrauensschutz dienen Auflassung im Außenbereich; Bestellung eines Erbbaurechts im Außenbereich; Teilung eines Grundstücks zum Zwecke der Bebauung im Außenbereich; Teilung eines Außenbereichsgrundstücks, wenn es bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist und Teilung eines Grundstücks im Innenbereich. Für alle Tatbestände gemeinsame untersucht Verf., welche Begrenzung dem Vertrauensschutz durch die Begrenzung der Versagungsgründe des PAR. 20 Abs. 1 BBauG und die damit korrespondierende Einengung des PAR. 21 Abs. 1 BBauG gesetzt ist. Nach dieser Darstellung des Vertrauensschutzes wird im 2. Teil des Beitrags die Frage untersucht, ,,ob denn die Genehmigungspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht überhaupt entbehrlich ist''. Abschließend wird ein Reformvorschlag unterbreitet.
Beschreibung
Schlagwörter
Bodenverkehrsrecht, Bundesbaugesetz, Bodenrecht, Recht
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 30 (1977), 8, S. 274-278
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Bodenverkehrsrecht, Bundesbaugesetz, Bodenrecht, Recht