Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über die Lauter.

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SEBI: Ges 44-4
BBR: Z 318
IRB: Z 1658

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Abstract

Am 7. Mai 1975 wurde zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs ein Abkommen über den Bau einer Straßenbrücke über die Lauter zwischen Lauterburg und Scheibenhardt unterzeichnet. Die 14 Artikel des Abkommens regeln folgende Einzeltatbestände Der Bau der Brücke wird als gemeinsame Maßnahme durchgeführt; er soll der Verbesserung der Straßenverbindungen zwischen beiden Staaten dienen. Die Kosten werden je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen. Planung, Ausschreibung, Vertragsvergabe, Bauüberwachung und Abrechnung übernimmt die französische Verwaltung. Eine deutsch-französische technische Kommission bereitet die Detailplanung vor. Das erforderliche Baugelände erwirbt jede Verwaltung in ihrem Gebiet. Jeder Staat wird Eigentümer derjenigen Teile der Brücke, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

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Abkommen, International, Brückenbau

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In: Verkehrsblatt, Dortmund 30 (1976), 8, S. 316-317

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Abkommen, International, Brückenbau

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