Die Geltung der Lehrfreiheit des Art. 5 III GG für die Lehrer an Schulen. Ein Beitrag zur Interpretation von Art. 5 III GG und Art. 7 I GG

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SEBI: 76/3631

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In Art. 5 Abs. 3 GG bleibt offen, welche Personengruppe Träger der Freiheitsverbürgung von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ist. Eine ''unbefangene Wortlautinterpretation'' läßt somit auch zu, den Lehrern an den Schulen die Freiheit der Lehre zu gewähren. Wie die Entstehungsgeschichte der verfassungsmäßigen Verankerung der Lehrfreiheit zeigt, war sie gerade nicht auf die Universitätslehre beschränkt. Spätere Verfassungsinterpretationen haben jedoch die Lehrer an den Schulen aus dem Schutzbereich der Lehrfreiheit ausgeschlossen. Eine Interpretation, die nach dem Verhältnis von Forschung und Lehre und nach der Identität der Aussage von Wissenschaft und Schulfach fragt, schließt dagegen die Lehrtätigkeit an Schulen mit ein. Art. 7 GG kann nicht mehr als Zentralnorm für das Schulwesen angesehen werden. Im Verhältnis zu Art. 5 Abs. 3 GG erfährt die Schulaufsicht eine Einschränkung.

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Schlagwörter

Lehrfreiheit, Lehrer, Schulaufsicht, Schule, Verfassungsrecht, Bildungswesen, Recht, Pädagogik

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Bonn: (1975), V, 237, XLVIII S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1975)

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Lehrfreiheit, Lehrer, Schulaufsicht, Schule, Verfassungsrecht, Bildungswesen, Recht, Pädagogik

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