Otto von Gierkes Methode der geschichtlichen Rechtswissenschaft. Studien zu den Wegen und Formen seines juristischen Denkens.
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SEBI: 76/2683
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Zusammenfassung
Rechtswissenschaftliche Erkenntnis war für Gierke methodisch geleitete Erkenntnis.Den eigentlichen methodischen Ausgangspunkt bestimmte dabei die Überzeugung, daß es weder der Begriffsjurisprudenz noch der rein pragmatischen Rechtstheorie gelungen sei, die formale Selbständigkeit des Rechts wie seinen Zusammenhang mit den übrigen Funktionen des Gemeinlebens als zwei notwendige Seiten eines Rechtsbegriffs zu verstehen und so für die juristische Methodenlehre fruchtbar zu machen.Zentrale Bedeutung in Gierkes Denken gewann die Frage nach dem Stellenwert der Rechtsgeschichte.Er erkannte die Wandelbarkeit des gesetzten Rechts und die Rolle, die das Gewohnheitsrecht in diesem Prozeß einnahm; nur so konnte er auch für die Auslegung den Rückgriff auf die rechtserzeugende Gemeinschaft, das Gemeinbewußtsein, fordern.Das Wissen um die Geschichtlichkeit des Rechts ging auch in seine juristische Begriffsbildung voll mit ein.Darüber hinaus kann er als Begründer einer soziologischen Rechtsbetrachtung charakterisiert werden.
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Rechtswissenschaft, Juristische Methode, Rechtssystem, Rechtsgeschichte, Recht, Geschichte
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Göttingen: Musterschmidt (1974), XXXIV, 217 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1972)
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Rechtswissenschaft, Juristische Methode, Rechtssystem, Rechtsgeschichte, Recht, Geschichte
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Göttinger Studien zur Rechtsgeschichte; 8