Der Öffentliche Dienst in Baden im 19. Jahrhundert.

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SEBI: 76/3355

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Zusammenfassung

Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes in Baden wird ausgehend von dem Staatsdieneredikt von 1809 über die Staatsdienerpragmatik (1819), das Pensionsgesetz (1835) und das Angestelltengesetz (1876) bis zum Beamtengesetz von 1888 dargestellt. Durch die staatliche Beschränkung, nur auf solche Amtsstellen, deren Wichtigkeit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Stelleninhabers gebot, Beamte einzusetzen, war in Baden eine Personalstruktur entstanden, die sich von anderen Staaten abhob Von den badischen Staatsbediensteten standen 1888 nur knapp 20Prozent in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis; das Dienstverhältnis aller übrigen Staatsbediensteten war aufgrund privatrechtlicher Einzelverträge zustande gekommen. Im Interesse der Rechtsvereinheitlichung gab Baden dann diese bewährte Rechtstradition auf und übernahm sämtliche Angestellte der Staatsverwaltung in das Beamtenverhältnis.

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Schlagwörter

Öffentlicher Dienst, Beamtenrecht, Staatsverwaltung, Rechtsgeschichte, Landesgeschichte, Kommunalbediensteter, Geschichte, Recht, Verwaltung

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Karlsruhe: G.Braun (1974), 143 S., Tab.; Lit.; Zus.(jur.Diss.; Heidelberg 1975)

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Öffentlicher Dienst, Beamtenrecht, Staatsverwaltung, Rechtsgeschichte, Landesgeschichte, Kommunalbediensteter, Geschichte, Recht, Verwaltung

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