Die Entwicklung des Rechtsinstituts der nachträglichen Anordnung im Immissionsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 11 25 Abs. 3 GewO, 17 BImschG

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SEBI: 76/5429

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Nach der Einführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) kommt dem Institut der "nachträglichen Anordnung'' von Umweltschutzeinrichtungen durch die Verwaltungsbehörden für längere Zeit größere Bedeutung zu als dem Genehmigungsverfahren für neue Anlagen. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Tatbestandsmaterial der Eingriffsvoraussetzungen nach § 17 BImschG ("wirtschaftliche Vertretbarkeit'') rechtlich problematisch. Seine Analyse bildet den Schwerpunkt der Studie. Ein weiteres Ziel ist, das Institut der "nachträglichen Anordnung'' daraufhin zu untersuchen, ob es im Gegensatz zum alten Recht Verbesserungen erreicht hat. Die Studie ist bemüht, den Anwendungsbereich nach den unterschiedlichen Tatbeständen im einzelnen zu analysieren und daraufhin zu überprüfen, ob es Gesetzgeber gelungen ist, alte Streitfragen auszuräumen.

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Gewerberecht, Gewerbeordnung, Umweltschutz, Industrie, Verwaltungsrecht, Recht, Wirtschaft, Verwaltung

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Würzburg: P & S Sofortdruck (1975), XX, 110 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1975)

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Gewerberecht, Gewerbeordnung, Umweltschutz, Industrie, Verwaltungsrecht, Recht, Wirtschaft, Verwaltung

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