Festsetzung eines Grundstücksteils als öffentliche Grünfläche.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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RE

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Abstract

Auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück sollte eine Garage errichtet werden. Der Teil des Grundstücks, auf dem die Garage stehen sollte, war seinerseits Teil eines Grünstreifens, der über unbebaute Teile mehrerer Grundstücke verlief und im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen war. Nachdem Verhandlungen des Grundstückseigentümers mit der Stadt ergeben hatten, dass eine Baugenehmigung für die Garage nicht zu erwarten war, stellt er gegen den Bebauungsplan Antrag auf Normenkontrolle mit dem Begehren, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte den Bebauungsplan, soweit er das Grundstück des Normenkontrollantragstellers betraf, für unwirksam. Normenkontrollbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5.10.1999 - 5 S 2624/96 - (bisher nicht veröffentlicht). difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 6

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S. 174-176/Randnr.97

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