Gasversorgung und Gas als Ware. Ein Beitrag zur Frage der Rechtsnatur der Gasversorgungsverträge.
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1975
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SEBI: 76/1905
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Zusammenfassung
Die Vertragsverhältnisse innerhalb der öffentlichen Energieversorgung mit Gas über feste Leitungswege sind ihrer Rechtsnatur nach Vertragsverhältnisse eigener Art. Für die Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften des BGB auf Gasversorgungsverträge besteht angesichts der für die Tarifabnehmer verbindlichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVB-Gas) weder Anlaß noch Raum. Lediglich in den Ausnahmefällen,in denen die Versorgung eines Dritten mit Gas nicht als typisch angesehen werden kann, werden Verträge über die Abnahme in Form von Kaufverträgen abgeschlossen (Gasmengenkauf), sowie beim Kauf von Behältergas. Die Vertragsverhältnisse über die Versorgung mit Gas über feste Leitungswege sind regelmäßig Dauerrechtsverhältnisse. Für den Konkurs des Abnehmers gilt wegen der Dauernatur PAR.17 Konkursordnung; im Vergleichsverfahren PAR.36 Abs. 2 Vergleichsordnung. Gas, das aufgrund von Kaufverträgen veräußert wird, ist als Ware, dagegen Gas, das innerhalb von Versorgungsverträgen geliefert wird, als Energieleistung anzusehen.
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Frankfurt/Main: (1975), XI, 135 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1975)