Das Abwägungsgebot und die Sozialfunktion der Planung.

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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920

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Zusammenfassung

,,Der wichtigste Planungsgrundsatz des PAR. 1 Bundesbaugesetz ist das Gebot, die mannigfaltigen Interessen und Bedürfnisse der Allgemeinheit sowie des Einzelnen richtig zu erkennen und zu berücksichtigen und bei widerstreitenden Situationen zwischen den unterschiedlichen Belangen gerecht abzuwägen''. Dem Abwägungsgebot und der Sozialfunktion, d. h. der dem Wohle des Menschen bedachten Bauleitplanung gilt die besondere Sorgfaltspflicht der politischen Gremien der Gemeinden.

Beschreibung

Schlagwörter

Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Planung, Bauwesen

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In: Städte- u.Gemeinderat, Düsseldorf 29 (1975), 9, S. 311-313

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Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Planung, Bauwesen

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