Rechtsfragen der Partizipation.
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1975
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SEBI: Zs 2343-4
BBR: Z 478
IRB: Z 925
BBR: Z 478
IRB: Z 925
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Zusammenfassung
Dargestellt werden die Mängel des Rechtsschutzes aus der Sicht der Verwaltung. Beim fachplanerischen Planfeststellungsverfahren z. B. anläßlich der Planung von Straßen, Flughäfen usw. ist erst der das Verfahren förmlich abschließende Planfeststellungsbeschluß vom einzelnen Bürger angreifbar. Aus der Sicht der Verwaltung müssen in einem Planfeststellungsverfahren, dessen Grundlage ein fertiggestellter Planentwurf mit vom Träger festgelegtem Planziel bildet, Einwendungen als lästige Störung empfunden werden. Verf. erörtert Partizipation und Grundrechte der Beplanten und zeigt deren Unvereinbarkeit. Weitere Themen sind u. a. ,,Ableitung der Partizipation aus den Grundrechten'' und ,,Die Partizipationsklage''.
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Arch +, Berlin 7 (1975), 27, S. 35-45, Lit.