Die Mitarbeit der freien Jugendwohlfahrt bei der Erledigung von Jugendamtsaufgaben.

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SEBI: Zs 644-4

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Zusammenfassung

Nach einer von Gunzert auf Veranlassung des Deutschen Vereins im Jahre 1957-58 durchgeführten Untersuchung machen von 523 Jugendämtern nur 15 % von der Übertragunsbefugnis des § 18 S. 1 JWG Gebrauch. Die Gründe für die geringe Mitbeteiligung der Verbände der freien Jugendhilfe liegen einmal in einem Ressentiment der Jugendämter gegenüber den Verbänden, dann in den ungelösten Rechtsfragen, die die Übertragungsvorschrift aufwirft. So hat die Praxis keine einheitliche Vorstellung entwickelt, welche Aufgaben übertragungsfähig sind, da insbesondere das Wahlrecht der Personensorgeberechtigten (§ 3 JWG) einer Übertragung entgegenstehen kann.

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Empirische Sozialwissenschaft, Recht, Erholung, Trägerschaft, Jugendwohlfahrtsgesetz, Jugendverband, Jugendamt, Wohlfahrtspflege

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In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (1969) S. 321-327

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Empirische Sozialwissenschaft, Recht, Erholung, Trägerschaft, Jugendwohlfahrtsgesetz, Jugendverband, Jugendamt, Wohlfahrtspflege

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DJI-Dok.; 3/69