Bundesauftragsangelegenheiten und Gemeinden.
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SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
IRB: Z 76
BBR: Z 212
IRB: Z 76
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Abstract
Dadurch, daß der Schwerpunkt des Gesetzesvollzugs bei den Gemeinden liegt, entstehen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern.So hielt der Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom 6./7. 10. 1960 eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern über die Zulässigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen, die sich auf den Gesetzesvollzug durch die Gemeinden beziehen, für notwendig.Die Innenministerkonferenz vom 27./28. 5. 1960 hat durch Beschluß die dringliche Notwendigkeit anerkannt, durch Herstellung übereinstimmenden Landesrechts den wirksamen Vollzug der Bundesgesetze sicherzustellen.Der Verfasser stellt die verschiedenen Auffassungen zur Anwendung der Art. 84 I, 85 I GG in der Bundesgesetzgebung dar.Z.T. noch umstritten und im Schatten der Grundsatzfrage der Stellung der Gemeinden in Bund und Ländern stehend sind Bestimmungen über ein Anhörungsrecht der Gemeinden, die Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an die Gemeinden, die Bestimmung der Rechtsnatur einer zugewiesenen Aufgabe als Auftrags- oder Selbstverwaltungsangelegenheit, die Bestimmungen über die Zuständigkeitserklärung eines beteiligten gemeindlichen Organs und die unmittelbare Bildung kommunaler Behörden oder Organe.Generell darf die besondere Bedeutung der Gemeinden für den Staat nicht unbeachtet bleiben.
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Keywords
Gesetzesvollzug, Gemeinde, Bundesauftrag, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung
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In: Städtetag, Stuttgart (1961) S. 7-10
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Gesetzesvollzug, Gemeinde, Bundesauftrag, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung