Der Bund und die Kommunalpolitik.
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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Zusammenfassung
Die Tätigkeit des Bundes wirkt auf die kommunalen Finanzen, die kommunale Wirtschaft und Organisation ein. 75 Prozent aller möglichen Bundesmaßnahmen wirken sich im Bereich der Gemeinden aus.Über Art. 84 und 85 Grundgesetz (GG) kann eine gleichmäßige Durchführung der Bundesgesetze erreicht werden.Art. 84 GG gibt die Möglichkeit mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, ob ein Gesetz in Selbstverwaltungs- oder Auftragsverwaltung oder von einer staatlichen Sonderverwaltung ausgeführt werden soll.Der Bund kann ferner gemäß Art. 84 I GG bestimmen, daß in Ländern, in denen nach Kommunalverfassungsrecht für die Durchführung der Auftragsangelegenheiten ein Kollegialorgan zuständig ist, an dessen Stelle der leitende Gemeindebeamte tritt.
Beschreibung
Schlagwörter
Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung
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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln (1953) S. 1-8
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Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung