Die Ausführung von Bundesgesetzen durch Gemeinden und Gemeindeverbände.
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SEBI: CM 64
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Abstract
Als Schwerpunkt der kompetenzrechtlichen Probleme bei der Ausführung von Bundesgesetzen wird die Frage behandelt, inwieweit die unmittelbare Inpflichtnahme der Kommunen durch den Bundesgesetzgeber unter Umgehung der Länder zulässig ist. Hinsichtlich der landesgesetzlichen Heranziehung der Gemeinden für den Vollzug von Bundesgesetzen ergibt sich folgendes Die Länder sind nicht nur befugt, sondern auf Grund des Prinzips der Bundestreue auch verpflichtet, die Kommunen mit der Ausführung zu beauftragen, wenn nur so ein wirksamer Vollzug gewährleistet ist. Soweit Art. 84 I, 85 I Grundgesetz (GG) eine direkte Beauftragung der Kommunen verbieten, darf der Bund nicht den Ausweg über Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 84 II, 85 II GG wählen. Die Länder können sich für weisungsfreien oder -gebundenen Vollzug durch die Kommunen entscheiden. Eine Ausnahme sind Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung, wo nur weisungsgebundener Vollzug möglich ist. Da Art. 28 II GG von Art. 84 II, V GG eingeschränkt wird, müssen die Länder die vom Bund erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen auch dann den Kommunen zuleiten, wenn von diesen die Bundesgesetze als Selbstverwaltungsaufgaben durchgeführt werden. Art. 83 GG läßt die Ausführung von Bundesgesetzen durch kommunale Satzungen, die auf Grund landesrechtlicher Generalklauseln ergehen, zu.
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Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Bundesgesetz, Gemeinde, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung, Bundesgesetzesvollzug
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München, Uni-Druck (1965) XXII, 125 S., Lit.; Zus.
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Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Bundesgesetz, Gemeinde, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung, Bundesgesetzesvollzug