Die Beschränkungen des Wirkungsbereiches der kommunalen Sparkassen durch die horizontale und vertikale Kommunalgliederung in Nordrhein-Westfalen. Zum Regional- und Subsidiaritätsprinzip im Sparkassenwesen.
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1969
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SEBI: Ser 597-46
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Zusammenfassung
Ausgangspunkt der Untersuchung bildet ein Rechtsstreit zwischen einer Kreissparkasse und einer Sparkasse einer kreisangehörigen Gemeinde um die Errichtung einer Zweigstelle der Kreissparkasse im Gebiet der Gemeindesparkasse. Die dabei auftauchenden Probleme einer Beschränkung des Wirkungsbereiches der kommunalen Sparkasse durch die horizontale und vertikale Kommunalgliederung sind auch im Hinblick auf die kommunale Neugliederung aktuell. Der Studie zugrunde liegt im wesentlichen nordrhein-westfälisches Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Beschränkung des Wirkungskreises der Sparkassen bestehen nicht. Maßgeblich für eine Beschränkung der Zuständigkeit der Sparkassen durch die horizontale Kommunalgliederung ist der Begriff des Regionalprinzips, das heißt die Beschränkung der Zuständigkeit auf das zugehörige Gebiet des Gewährträgers. Für die Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis Kreissparkasse/Sparkasse sind mangels spezieller sparkassenrechtlicher Vorschriften die Regeln des allgemeinen Kommunalrechts heranzuziehen.
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Berlin, Duncker & Humblot (1969) 145 S., Lit.; Zus.(finanzwiss.Diss.; Münster o.J.)
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Serie/Report Nr.
Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen; 46