Die Rechtsstellung des Jugendamtes im Verhältnis zu Pflegeeltern und Pflegekindern, §§ 11, 27 bis 36 Jugendwohlfahrtsgesetz.

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SEBI: 70/815

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Der Staat hatte bereits im 16.Jahrhundert Waisenhäuser eingerichtet.Der erste staatliche Eingriff in das Pflegekinderwesen erfolgte 1840 in Preußen.Heute beruhen staatliche Eingriffe auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, das zuletzt 1961 geändert worden ist.Grundlage für die Entscheidung des Jugendamtes über die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das leibliche, geistige und seelische Wohl des Pflegekindes gegeben sind.Ob und inwieweit der Verwaltung bei der Auslegung diese unbestimmten Rechtsbegriffe ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum oder aber ein Ermessensspielraum zusteht, wird uneinheitlich beantwortet.Die Beantwortung dieser Frage und die Erörterung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entscheidung des Jugendamtes bilden einen Schwerpunkt der Studie.Dargelegt wird außerdem die Stellung des Jugendamtes, insbesondere seine Aufsichts-, Haftungs- und sonstigen Pflichten während des Bestehens und bei der Beendigung des Pflegekindschaftsverhältnisses.

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Schlagwörter

Pflegekind, Jugendamt, Jugendwohlfahrtsgesetz, Sozialarbeit, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verwaltung, Recht, Pädagogik

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Köln, Gouder u.Hansen (1968) XXXI, 181 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1968)

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Pflegekind, Jugendamt, Jugendwohlfahrtsgesetz, Sozialarbeit, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verwaltung, Recht, Pädagogik

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