Die Koppelungsgeschäfte der öffentlichen Hand.
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SEBI: 75/1212
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Zusammenfassung
Zwei vom BGH entschiedene Fälle (BGHZ 26/84; 32/214) berühren das Problem der Koppelung im Verwaltungsrecht. Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn in einem Vertrag die Verwaltung gleichzeitig in mehreren Aufgabenbereichen tätig wird und dieser Tätigkeit eine Gegenleistung des Bürgers gegenübersteht. Die Trennung der Rechtsbereiche des öffentlichen und privaten Recht ist anhand des in einer Norm geregelten Sachverhalts vorzunehmen. Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist zulässig, sofern der Gesetzgeber ihn nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Der Inhalt eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unterliegt verschiedenen Schranken, je nachdem, ob sein Gegenstand normativ erfaßt ist oder nicht. Im ersteren Fall gelten insbesondere die Grundsätze der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung, im letzteren Fall PAR. 138 BGB. Für die Entscheidung über den Rechtsweg ist Tatsachenvortrag und Rechtsbehauptung des Klägers maßgebend.
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Verwaltung, Zivilrecht, Verwaltungsverfahren, Öffentliche Aufgabe, Grundgesetz, Rechtsprechung, Koppelungsgeschäft, Verwaltungsvertrag, Begriffsbestimmung, Verwaltung, Recht
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Würzburg: Schmitt & Meyer (1973) VI, 72 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1974)
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Verwaltung, Zivilrecht, Verwaltungsverfahren, Öffentliche Aufgabe, Grundgesetz, Rechtsprechung, Koppelungsgeschäft, Verwaltungsvertrag, Begriffsbestimmung, Verwaltung, Recht