Polizei und Grundrechte.
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1973
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SEBI: 75/1185
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Zusammenfassung
Die historische Betrachtung zeigt, daß der materielle Polizeibegriff schon immer das Spiegelbild der jeweiligen verfassungsrechtlichen und politischen Situation war. Mit der Entwicklung der BRD zum Rechtsstaat hat der Polizeibegriff zugunsten der bürgerlichen Freiheit erhebliche Einschränkungen erfahren. Die Grundrechte, obwohl in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat, können im Interesse eines geordneten Gemeinwohls durch die legitime Staatsgewalt eingeschränkt werden. Bei einer Gegenüberstellung der polizeilichen Generalklausel mit dem bayrischen System der Spezialermächtigung, die beide verfassungsrechtlich unbedenklich sind, muß aus Praktikabilitätsgründen der Generalklausel der Vorzug gegeben werden. In beiden Fällen werden die polizeirechtlichen Befugnisse durch die Grundrechte als verfassungsmäßige Schranke begrenzt.
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In: Würzburg, (1973) XVI, 135 S., Lit.; Zus.