Chilenisches Gemeinderecht.
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SEBI: 70/508
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DI
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Abstract
Wesentliche Grundlage des chilenischen Gemeinderechts bilden die Konstitution vom 18. 9.1925, zuletzt neugefaßt am 18. 1. 1967, und eine Reihe spezieller Gesetze, die auch für die Gemeinden von Bedeutung sind, sowie Gerichtsentscheidungen der ordentlichen Gerichte, der Provinzwahlgerichte und des Zentralwahlgerichts. Die chilenische Verfassung unterscheidet zwischen politischer Gliederung des Landes. Eine klare aufgabenmäßige Abgrenzung des politischen vom kommunalen Bereich existiert jedoch nicht. Der Gemeinderat ist ein Spezialorgan, das mit der Durchführung derjenigen Normen beauftragt ist, die sich auf das kommunale Leben beziehen. Nach der Verfassung steht dem Gemeinderat der Bürgermeister vor, der darüberhinausgehend mit Funktionen ausgestattet ist, die ihn zu einem selbständigen kommunalen Verwaltungsorgan mit eigenen Befugnissen und Verpflichtungen machen. Die Gemeinden in Chile können sich keine eigenen Finanzquellen erschließen. Ein Steuerbewilligungsrecht der Kommunen fehlt. Aufsichtsrechtliche Befugnisse obliegen den beiden Organen Provinzversammlung und Contraloria und auch dem Staatspräsidenten.
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Kommunalrecht, Verfassung, Verwaltungsverfahren, Gemeinderat, Gemeindefinanzen, Wahlen, Selbstverwaltung, Steuerpolitik, Historisch, Kommunalaufsicht
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Augsburg: Blasaditsch (1969) X; 111 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1969)
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Kommunalrecht, Verfassung, Verwaltungsverfahren, Gemeinderat, Gemeindefinanzen, Wahlen, Selbstverwaltung, Steuerpolitik, Historisch, Kommunalaufsicht