Die Klagebefugnis der Gemeinden bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
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1972
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SEBI: 74/3239
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Zusammenfassung
Die Befugnis der Gemeinde zur Anfechtungsklage bei Verwaltungsakten einer anderen Verwaltungsstelle - meist einer staatlichen Behörde -, die infolge ihrer rechtswidrigen Begünstigung des Adressaten die Gemeinde als Nichtadressaten belasten, ist abhängig von dem Nachweis, daß gemeindliche Rechte bzw. rechtlich geschützte Interessen verletzt wurden. Die Klagebefugnis der Gemeinde qegen Widerspruchsbescheide staatlicher Behörden, die von ihr in Auftragsangelegenheiten erlassene Verwaltungsakte abändern bzw. aufheben, ist zu verneinen, da hier das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde unbegrenzt ist. Dagegen verstoßen Baugenehmigungen, die ohne Mitwirkung der Gemeinde erteilt worden sind, gegen die Selbstverwaltungsgarantie. Durch Bescheide des Finanzamtes, welche die Besteuerungsgrundlagen für die Erhebung der Realsteuern - Einheitswerte und Meßbeträge - rechtswidrig zu niedrig ansetzen, wird der Realsteueranspruch der Gemeinden verletzt; in diesen Fällen ist eine Klagebefugnis gegeben.
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Köln: Wienand(1972) 285 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1972)