Die Aufnahmepflicht der Interessenverbände und das Aktivbürgerrecht der Außenseiter auf Mitbestimmung im Prozeß der Interessenrepräsentation.
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SEBI: 71/1661
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DI
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Abstract
Die Aufnahmepflicht von Berufs- und Wirtschaftsverbänden ist nach der herrschenden Auslegung des # 27 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf repräsentative, wirtschaftspolitisch tätige Vereinigungen beschränkt, die die Gesamtinteressen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Es führen aber auch diskriminierende Verhaltensweisen der Verbände, die nicht auf der Ebene der Interessenwahrung liegen, zur Aufnahmepflicht. Um Vereinigungen und Verbänden den Anreiz der verbandsinternen Leistungen zu erhalten, dürften sie nur dann einem Diskriminierungsverbot unterliegen, wenn der Verband ihrerseits den Außenseiter als Mitglied ablehnt. Für die Aufnahme in privatrechtlich organisierte Interessenverbände gilt der allgemeine demokratische Gleichheitssatz. Die Aufnahmepflicht der Verbände ist als eine Voraussetzung ihrer repräsentativen Stellung anzusehen.
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Organisationen, Wirtschaftsorganisationen, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Interessenverband
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Freiburg/Breisgau: Krause (1969) XVII, 99 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg/Breisgau 1968)
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Organisationen, Wirtschaftsorganisationen, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Interessenverband