Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung als Rechtsbegriff. Zur Rechtskontrolle von Raumordnungsplänen.

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SEBI: 74/4822

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In den Gesetzen der Raumordnung und Landesplanung wird der Inhalt der Raumordnungspläne nur mangelhaft in allgemeinen Rechtsregeln substantiiert. Die gesetzlichen Bindungen geben lediglich die Sachbereiche des Planinhalts an oder erweisen sich als praktisch nicht oder nur schwer greifbare Kriterien. Die exemplarische Rechtskontrolle des niedersächsischen Landesraumordnungsprogramms ergibt, daß ein Teil der Festlegungen lediglich deklaratorische Hinweise auf die künftige Entwicklung des Planungsraumes sind und sich das Programm mitunter auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt. Raumordnungspläne sind - wie alle hoheitlich raumgestaltenden Pläne - als selbständige Hoheitsakte anzusehen, die bereits ihrem Ursprung nach zur Rechtssphäre gehören und auch aufgrund ihrer Rechtswirkungen als Rechtsakte behandelt werden. Die Eingriffe der Raumordnungspläne in die gemeindliche Planungshoheit können nur in Gesetzesform erfolgen.

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Hannover: Jänecke (1973) 103 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Hamburg 1972)

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Schriftenreihe der Arbeitsgruppe Standortforschung; 20