Zuständigkeit und Kostenlast bei der Gewährung von Tuberkulosehilfe in der Form der Krankenhauspflege.

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SEBI: 73/1163

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Zusammenfassung

Zur Klärung der Frage, ob der Fürsorgeträger oder der Sozialversicherungsträger für die stationäre Heilbehandlung eines Tuberkulosekranken und ihre Kosten zuständig ist, wird auf den geschichtlichen Hintergrund der TBC-Bekämpfung eingegangen. Die gesetzlichen Grundlagen nach heutigem Recht, d. h. besonders die Entstehungsgeschichte des # 184 RVO und seine Eigenschaft als Ermessensvorschrift werden dargelegt und die Zulässigkeit von Ermessensnormen unter der Geltung des Grundgesetzes untersucht. Dem erkrankten Versicherten steht demnach ein Anspruch gegen die Träger der Sozialversicherung zu, auch wenn es sich dem Wortlaut nach nur um eine Ermessensleistung handelt. Die vorrangige Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe entspricht # 2 Abs. 2 BSHG. Gewährt der letztere einem versicherten Tuberkulosekranken Krankenhauspflege, so ist der Sozialversicherungsträger nach ## 1531 ff RVO zum Ersatz der durch die Heilbehandlung entstandenen Kosten verpflichtet. Nur diese Lösung entspricht den Forderungen des Grundgesetzes und dem System der Sozialversicherung und vermeidet unbillige Schlechterstellung im Einzelfall.

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Schlagwörter

Sozialfürsorge, Sozialrecht, Zuständigkeit, Tuberkulose, Kosten, Krankheit, Krankenhaus

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Weiden: Friese (1973) XVII/88, Lit.; Zus.(jur.Diss.; Köln 1972)

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Sozialfürsorge, Sozialrecht, Zuständigkeit, Tuberkulose, Kosten, Krankheit, Krankenhaus

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