Die Rechte des Grundeigentümers. Entwicklung des Eigentumsbegriffes in Preußen zwischen ALR und BGB im agrarischen Bodenrecht.
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SEBI: 73/1876
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DI
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Abstract
Das ALR Preußens unterschied volles, geteiltes und eingeschränktes Eigentum. Der Besitz war, unabhängig vom Eigentumsbegriff, den im 18. Jahrhundert existierenden Ständen zugerechnet. Vorherrschend war das Vorhandensein historisch qewachsener gegenseitiger Abhängigkeiten mit vorrangiger öffentlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkung. Der Individualisierungsprozeß mit parallelem Abbau der staatlichen Dispositionsbeschränkung setzte mit Beginn des 19. Jahrhunderts ein. Die überkommene Grundeigentumsordnung wurde durch das Neben- und Miteinander freier Individuen jedoch weder sachlich noch territorial einheitlich abgelöst. Der Übergang vom Prinzip der Geschlossenheit zum Prinzip der freien Veräußerbarkeit und Teilbarkeit des Bodens vollzog sich schrittweise. 1848 erhielten die Grundeigentumsprinzipien vorübergehend Verfassungsrang. Das Volleigentum wuchs zum Universalrecht im Sinne von # 903 BGB. Das Fideikommiß als Institut des geteilten Eigentums blieb bis ins 20. Jahrhundert erhalten (als sog. Rentengüter).
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Bodeneigentum, Eigentum, Bodenrecht, Ländlicher Raum, Geschichte, Rechtsgeschichte
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Kiel, (1972) 376 S., Lit.; Zus.
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Bodeneigentum, Eigentum, Bodenrecht, Ländlicher Raum, Geschichte, Rechtsgeschichte