Verfahrenszuständigkeit in Wohnungseigentumssachen.

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SEBI: 74/1101

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Abstract

Das 1951 eingeführte Rechtsinstitut des Wohnungseigentums wirft bei seiner Anwendung im Rechtsverkehr immer noch Probleme auf.Dazu gehört insbesondere die Regelung der Verfahrenszuständigkeit nach # 43 WEG.Mit dieser Vorschrift wird dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Entscheidung über Streitigkeiten übertragen, die die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des qemeinschaftlichen Vermögens ergebenden Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter betreffen.Dabei wird geklärt, ob bestimmte Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen, die bürgerliche Streitigkeiten im Sinne von # 13 GVG darstellen, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden sind oder in den Zuständigkeitsbereich des Richters der streitigen Zivilgerichtsbarkeit fallen.

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Wohnhaus, Eigentum, Rechtsprechung, Zivilrecht, Zuständigkeit, Rechtswissenschaft, Verfahrenszuständigkeit, Gerichtsbarkeit

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Mainz, (1973) XI/174 S., Lit.; Zus.

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Wohnhaus, Eigentum, Rechtsprechung, Zivilrecht, Zuständigkeit, Rechtswissenschaft, Verfahrenszuständigkeit, Gerichtsbarkeit

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