Die Gemeinde in der Landesplanung. Dargstellt am Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Landesplanung in Bayern.
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1973
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ZZ
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SEBI: 73/3823
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DI
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Abstract
Das Rechtsverhältnis zwischen staatlicher Landesplanung und gemeindlicher Bauleitplanung wird im Hinblick auf die Mitwirkung der kommunalen Gebietskörperschaften bei der Aufstellung verbindlicher Raumordnungspläne, ihrer Durchführung und auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegenüber Plänen und Programmen der Landesplanung analysiert. Die Gemeinden können gegen eine Verletzung ihres qesetzlich garantierten Mitwirkungsrechts im Stadium der Planentwicklung Rechtsschutz begehren. Das Verhältnis der Planungsebenen wird durch den im # 5 IV ROG und 1 III BBauG geregelten Grundsatz bestimmt, daß die gemeindliche Planung sich der überörtlichen Planung anzupassen hat. Die übergeordnete Planung darf jedoch nur rahmensetzend sein. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn der staatliche Planungsträger sich bei der Abstimmung der Pläne mit anderen, bereits vorhandenen, von unsachgemäßen Erwägungen leiten läßt. Auf der Grundlage des Art. 19 IV GG kann gegen derartige Rechtsverletzungen angegangen und die Ansetzung des Vollzugs durch eine einstweilige Anordnung gemäß # 123 VwGO verlangt werden.
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Würzburg, Schmitt & Meyer (1973) IV, 194 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1973)
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Schriften zur öffentlichen Verwaltung; 1