Wohnhäuser und Wohnungen als Eigentumsobjekte in der Volksrepublik Polen.

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1974

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IRB: Z 946

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Seit 1972 können in Polen außer Vielfamilienhäusern (an Wohngenossenschaften), Einfamilienhäuser und selbständige Wohnungen an physische Personen verkauft werden. Erworbene Immobilien können erst nach 5 Jahren ohne Genehmigung des entsprechenden Organs der staatlichen Administration wieder verkauft werden. Einzelheiten über das Zustandekommen des Verkaufspreises, der Vertragsgestaltung und -unterzeichnung sowie der Mietpreisbildung außerhalb der Zwangswohnungswirtschaft werden in vorliegendem Artikel eingehend erläutert.

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Wohnen und Siedeln, Wien (1974) S. 67-68

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