Probleme des Anschluß- und Benutzungszwangs unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungswesens.

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SEBI: 79/4214

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Zusammenfassung

Die Gemeinden sind im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts verpflichtet, den Gemeindebürgern unerläßliche öffentliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören z.B. Wasserleitung, Kanalisation und das Bestattungswesen. Der Bürger kann zu einer Teilnahme an diesen Einrichtungen seitens der Gemeinde durch einen Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet, d.h., er kann durch Gebot und/oder Verbot zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen werden. So wird der Grundstückseigentümer zur Benutzung der gemeindlichen Wasserleitung bei gleichzeitigem Verbot der Trinkwasserentnahme aus dem eigenen Brunnen gezwungen. Den Voraussetzungen der Einrichtung eines Anschluß- und Benutzungszwangs sowie den oftmals recht empfindlichen Eingriffen in die Rechts- und Freiheitssphäre der Bürger wird an Hand des Bestattungswesens unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmungen der Berufsfreiheit und der Eigentumsfreiheit nachgegangen. eb/difu

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Bestattungswesen, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Verfassungsrecht, Kommunalrecht

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Münster: (1962), XXIX, 159 S., Lit.

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Bestattungswesen, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Verfassungsrecht, Kommunalrecht

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