Der Unterricht des Rechts an den Schulen. Rechtspolitische Überlegungen zu dem Gemeinsamen Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen - III B 36-24/0 Nr. 3738/68, III C - und des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen - 6124 II C. 1 - vom 17. Juli 1968 hinsichtlich des Rechtskundeunterrichts. Zugleich - Ein Beitrag zur Frage der Bildungsinhalte des Rechts.

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SEBI: 73/1161

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Abstract

Es wird der Frage nachgegangen, ob die Forderung nach Rechtsunterricht an den allgemeinbildenden Schulen aus ihrer Aufgabenstellung heraus, d. h. gemäß ihrer Erziehungs- und Bildungsideale, gefolgert werden kann. Da bis auf wenige Ausnahmen das Recht durchweg überall Gegenstand schulischer Unterrichtung war und ist, wird im weiteren untersucht, welche Inhalte ein Rechtsunterricht haben sollte. Dabei wird berücksichtigt, daß die Rechtserziehung einen relevanten Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Bildungsziele der Schule zu leisten hat. Der Schwerpunkt der rechtlichen Bildungswerte liegt demnach auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das zur Vermittlung von Kenntnissen über demokratisches, politisches und mitmenschliches Verhalten geeignet ist. Eine Überprüfung des Gemeinsamen Runderlasses des Kultus- sowie des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1968 mit seinem Modell eines Stoffplans mit den in dieser Untersuchung ermittelten relevanten Inhalten ergibt nur eine teilweise Übereinstimmung. So wird festgestellt, daß der Runderlaß den politischen Bezug des Rechtskundeunterrichts stark vernachlässigt. eb/difu

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Schule, Rechtskunde, Unterricht, Rechtserziehung, Bildungswesen

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Köln: (1972), 127 S., Lit.

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