Die Oositivrechtliche Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht in Frankreich. Eine Untersuchung über die Problematik und die Funktion der Unterscheidung auf der Grundlage des Verhältnisses von Verwaltungsrecht und Privatrecht.

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SEBI: 78/5435

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Abstract

Erst mit der Revolution von 1789 wurde in Frankreich eine Entwicklung eingeleitet, die zur Trennung von öffentlichem Recht (Verwaltungsrecht) und Privatrecht führte. Zunächst wurde die ordentliche Gerichtsbarkeit von allen den Staat betreffenden Angelegenheiten ausgeschlossen und mit der Bildung einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit begonnen. Der Verfasser stellt die Entwicklung der Rechtslehre und Rechtsprechung zur Trennung des materiellen öffentlichen Rechts vom Privatrecht dar, beginnend mit den ersten Versuchen der Lehre im 19. Jahrhundert. Er kommt dabei zum Ergebnis, daß bis heute einheitliche Abgrenzungskriterien nicht anerkannt sind. So steht die pragmatisch ausgerichtete Arbeits- und Argumentationsweise der Verwaltungsrechtsprechung einer klaren Unterscheidung im Wege. Der Autor nimmt deshalb eine Unterscheidung nach einzelnen Rechtsbereichen vor wie z. B. der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse. wd/difu

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Öffentliches Recht, Privatrecht, Verwaltungsrechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Rechtsgeschichte

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Freiburg/Breisgau: (1969), 167 S., Lit.

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Öffentliches Recht, Privatrecht, Verwaltungsrechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Rechtsgeschichte

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