Dinglichkeit im Verwaltungsrecht.

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SEBI: 79/4234

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Im deutschen Verwaltungsrecht wird gewissen Rechtserscheinungen ein sachenrechtlicher Charakter beigelegt; hierzu gehört vor allem der Begriff der Dinglichkeit, der die Sachbezogenheit eines Rechtsinstituts bezeichnen soll, z. B. dinglicher Verwaltungsakt oder dingliche Berechtigung bzw. Verpflichtung. Die Bezeichnung allein ist allerdings nur ein formales Kriterium, ohne daß damit auch die inhaltlichen Merkmale der Sachbezogenheit festgestellt sind, die in ihren Grundlagen durch den materiellen Sachenrechtsbegriff des Zivilrechts vorgegeben sind. Ohne diese inhaltlichen Merkmale ist es aber nicht zulässig, den zivilrechtlichen Begriff - auch nicht mit dem Zusatz öffentlich - in das öffentliche Recht zu übertragen. Die Studie untersucht, ob der Begriff öffentliches Sachenrecht verfehlt ist und ob innerhalb des Verwaltungsrechts neben der formalen auch eine inhaltliche Abgrenzung möglich ist, die den vorgegebenen Merkmalen dieses Begriffes gerecht wird. sw/difu

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Dingliches Verwaltungsrecht, Sachenrecht, Öffentliche Sache, Verwaltungsrecht, Theorie

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Münster: (1963), XVIII, 144 S., Lit.

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Dingliches Verwaltungsrecht, Sachenrecht, Öffentliche Sache, Verwaltungsrecht, Theorie

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