Mehr Transparenz in der örtlichen Raumplanung.
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Datum
1978
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SEBI: Zs 1160-4
BBR: Z 2603
IRB: Z 1047
BBR: Z 2603
IRB: Z 1047
Dokumenttyp
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Zusammenfassung
Durch einen Entscheid des Verfassungsgerichtshofes wurde ein Teil eines Flächenwidmungsplanes aufgehoben, weil die festgelegte Flächenwidmung offenbar nicht unter Berücksichtigung aller gegebenen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen, sondern nur auf Wunsch eines begrenzten Interessentenkreises zustandegekommen ist. Es werden die rechtlichen Zusammenhänge erläutert und daraus die Forderung nach mehr Transparenz von Planungsentscheidungen abgeleitet. Planungsentscheidungen müssen vollständig nachvollziehbar und sachlich begründbar sein, wenn sie nicht von Aufhebung bedroht sein sollen.
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Österreichische Gemeinde-Zeitung, Wien 44 (1978), H. 17, S. 402-405