Gemeinden und Landkreise als Garantieträger gesetzlicher Krankenkassen - Art. 120 GG, § 389 RVO.

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SEBI: 73/1785

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Abstract

Für Gemeinden und Gemeindeverbände besteht gem. den PPAR. 389, 390 Reichsversicherungsordnung gegenüber den Ortskrankenkassen eine ,,Garantiehaftung''. Sie sind zur Gewährung einer Beihilfe verpflichtet, wenn die Beiträge nicht mehr zur Deckung der Ausgaben ausreichen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände ihrerseits versuchen, unter Berufung auf Art. 120 Grundgesetz diese Kostenlast auf den Bund abzuwälzen. In dieser Bestimmung heißt es, daß der Bund die Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten sowie die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung trägt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Auslegung dieser Vorschrift, wobei insbesondere auf die Stellung der Gemeinden in der Finanzverfassung der Bundesrepublik eingegangen wird. Der Autor bejaht einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden gegen den Bund. Nach seiner Ansicht schließt auch der Staatsaufbau der Bundesrepublik direkte Ansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen den Bund nicht aus.wd/difu

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Sozialversicherung, Ortskrankenkasse, Finanzverfassung, Haushaltswesen, Gesundheitswesen, Finanzausgleich, Recht, Verwaltung, Finanzen

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Bochum: (1970), XXXXIII, 128 S., Lit.

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Sozialversicherung, Ortskrankenkasse, Finanzverfassung, Haushaltswesen, Gesundheitswesen, Finanzausgleich, Recht, Verwaltung, Finanzen

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