Die Weltanschauungsfreiheit als Strukturprinzip des öffentlichen Schulwesens.

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SEBI: 73/3009

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Zusammenfassung

Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz schützt die Freiheit der Weltanschauung.Zu diesem Begriff der Weltanschauung gehören die religiösen und nichtreligiösen Vorstellungen, mit denen der Mensch seine Lebenserfahrungen zu ordnen, zu deuten und zu bewerten sucht und die die Grundlage seines Verhaltens und Handelns darstellen.Diese Weltanschauungsfreiheit steht im Schulleben Schülern, Lehrern und Eltern zu.Sie gibt einmal den Schülern das Recht, ihre weltanschaulichen Vorstellungen im Unterricht zu äußern.Sie enthält aber auch eine Verpflichtung der Schule, die Schüler in der Entwicklung eigener weltanschaulicher Vorstellungen zu unterstützen.Schranken für das Recht der Lehrer, im Schulbetrieb ihre weltanschaulichen Bekenntnisse zu äußern, ergeben sich nicht aus dem Beamtenstatus, sondern aus ihrer Erziehungsaufgabe, die es gebietet, Weltanschauungen der Schüler zu fördern und nicht zu unterdrücken.wd/difu

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Schule, Ideologie, Religionsfreiheit, Schulwesen, Verfassungsrecht

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Marburg: (1973), 205 S., Lit.

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Schule, Ideologie, Religionsfreiheit, Schulwesen, Verfassungsrecht

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