Die Haftung für die Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nach § 22 WHG.

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SEBI: 78/5540

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Abstract

In § 22 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) hat der Bundesgesetzgeber eine Haftung für Verunreinigungen des Wassers normiert. Es handelt sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Haftungsnorm, die in eine öffentlich-rechtliche Grundkonzeption des WHG - Schutz des Wassers als wichtigste Voraussetzung für das menschliche, tierische und pflanzliche Leben - eingebettet ist. Der Autor geht zunächst auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Wasserrechts und auf die früher geltenden wasserrechtlichen Haftungsnormen ein. Schwerpunkt der Arbeit sind dann die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 WHG, wobei zwischen Handlungshaftung (Abs. 1) und Anlagenhaftung (Abs. 2) unterschieden wird. Erstere setzt das Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder ein sonstiges Einwirken voraus, letztere betrifft den Fall, daß von einer Anlage Stoffe in die Gewässer gelangen, ohne durch ein Zutun des Inhabers eingebracht oder eingeleitet worden zu sein. Als häufigsten Fall behandelt der Autor ausführlich das Einleiten gefährlicher Stoffe in eine gemeindliche Kanalisation. wd/difu

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Wasserhaushaltsgesetz, Gewässerschutz, Umweltschutzrecht, Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Verfassungsrecht

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Würzburg: (1968), XXIV, 173 S., Lit.

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Wasserhaushaltsgesetz, Gewässerschutz, Umweltschutzrecht, Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Verfassungsrecht

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