Die Rechtsstellung des enteigneten Grundeigentümers.

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SEBI: 78/6312

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Abstract

Mit dem Vollzug der Enteignung hat sich der Eigentumsschutz für den betroffenen Grundeigentümer noch nicht erledigt. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 12.11.1974 (E 38, 175 ff.) einen Anspruch des Betroffenen auf Rückübereignung für den Fall bejaht, daß der Zweck der Enteignung nicht erreicht wurde. Der Autor untersucht die verfassungsrechtlichen Grundlagen dieses Rückerwerbsrechts. Maßgeblicher Umstand ist das Gemeinwohl (Art. 14 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes). Die Enteignung wird aus Gründen des Gemeinwohls zu einem bestimmten Zweck vorgenommen. Diese inhaltliche Beschränkung betrifft auch die im Enteignungsverfahren erwerbbaren Rechtspositionen. Bei Nichterreichen des Zwecks kann der frühere Eigentümer Wiederherstellung seiner Rechtsposition verlangen. Der Verfasser behandelt ferner die verwaltungsrechtliche Problematik des Rückerwerbsrechts, insbesondere Frage der Bestandskraft und des Widerrufs des Enteignungsakts. wd/difu

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Eigentumsgarantie, Enteignung, Rückerwerbsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht

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Berlin: Duncker & Humblot (1978), 225 S., Lit.(jur.Diss.; Bielefeld 1977)

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Eigentumsgarantie, Enteignung, Rückerwerbsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht

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Schriften zum öffentlichen Recht; 348