Datenbanken und Persönlichkeitsschutz.

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SEBI: 77/4290

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Abstract

Die zunehmende Machtlosigkeit der verdateten Person führt zum Postulat individueller Abwehrrechte. Als Grundlage müssen die in der schweizerischen Rechtsordnung bereits vorhandenen Bestimmungen zum Schutze der Persönlichkeit berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, daß sie gegenüber dem Schädigungspotential moderner EDV praktisch wirkungslos sind. Gefordert wird daher ein eigentliches Datenschutzgesetz. Ein solches Gesetz müßte alle privaten und öffentlichen EDV-Anlagen erfassen, in denen personenbezogene Daten natürlicher und juristischer Personen gespeichert sind. Da es hierbei um den Schutz von Persönlichkeitsrechten geht, sollten Kontrollmaßnahmen auch grundsätzlich von der Person selbst ausgehen. Aus dieser Überlegung ergibt sich der Vorrang individueller Kontroll- und Korrekturansprüche, die einerseits genügend wirksam sein müssen, andererseits aber keine Kostenlawine auslösen sollen. ud/difu

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Datenschutz, Datenbank, EDV, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation

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Zürich: Schulthess (1977), XVII, 159 S., Lit.(jur.Diss.; Zürich o.J.)

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Datenschutz, Datenbank, EDV, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation

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Computer und Recht; 4