Zur Abgrenzung von Straßen- und Straßenverkehrsrecht - Widmung, Gemeingebrauch und Sondernutzung und ihr Verhältnis zum Verkehrsrecht.

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SEBI: 77/5619

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Der Verfasser weist anhand der straßenrechtlichen Begriffe Widmung, Gemeingebrauch und Sondernutzung nach, daß es sich bei Straßen- und Straßenverkehrsrecht um sich überschneidende Rechtsmaterien handelt. So müssen Widmungsbeschränkungen, die den Straßenverkehr betreffen, so gefaßt sein, daß sie durch Verkehrszeichen ausgedrückt werden können. Der Begriff des Gemeingebrauchs eröffnet jedermann ein Recht auf Mitbenutzung der Straßen zum Verkehr nur im Rahmen der verkehrsbehördlichen Vorschriften, d.h. der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Das Straßenverkehrsrecht legt dabei auch fest, was unter dem Begriff ''Verkehr'' zu verstehen ist. Das Recht der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung wird im Bereich der Ländergesetzgebung weitgehend durch das Verkehrsrecht verdrängt, da in den meisten Landesstraßengesetzen auf eine Sondernutzungserlaubnis und eine Gebührenforderung verzichtet wird, wenn der Vorgang unter die PPAR.29 ff. Straßenverkehrsordnung fällt.

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Bonn: (1977), XVII, 264 S., Lit.

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