Empfehlungen zu dem Erlaß einer Inventarordnung.

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KGST B 18/74

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Zusammenfassung

Durch die zur kommunalen Haushaltsreform erlassenen Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) sind die Gemeinden verpflichtet, für die beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie der Standort der Gegenstände ersichtlich sein. Diese Bestandsverzeichnisse sind Inventarnachweise. Dieser Bericht empfiehlt, das örtliche Inventarwesen durch eine Inventarordnung zu regeln. In Fortführung und Erweiterung der bisherigen Arbeiten der KGSt zu diesem Aufgabenbereich versucht der Bericht, zwei Anforderungen gleichzeitig gerecht zu werden Es wird der mögliche Text einer örtlichen Inventarordnung beispielhaft angeführt; Erläuterungen wie auch grundsätzliche Anmerkungen zum Inventarwesen dienen der Verdeutlichung der empfohlenen Bestimmungen.

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Inventarverzeichnis, Haushaltswesen, Verwaltung

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Köln: (1974), 17 S.,

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Inventarverzeichnis, Haushaltswesen, Verwaltung

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KGSt-Bericht; 18/74