Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie im Verhältnis zu Raumordnung und Landesplanung. Ist die raumordnerische Festlegung für Gemeindeteile durch die Landesplanung verfassungsrechtlich zulässig?
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BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
IRB: Z 76
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Abstract
Anders als Ernst-Suderow kommt H. Siedentopf, Speyer, in seinem Gutachten zu der Erkenntnis, daß raumordnerische bzw. landesplanerische Festlegungen für Gemeindeteile verfassungsrechtlich unzulässig seien, wobei er sich auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG beruft. Verfassungsrechtlich zulässig sei allenfalls die Festsetzung gesetzlich festgelegter raumordnerischer Leitvorstellungen. - Die prinzipielle Gleichrangigkeit landesplanerischer und kommunaler Interessen könne nie generell, sondern nur in einzelnen Ausnahmefällen durchbrochen werden. Nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen -die verwaltungsgerichtlich überprüft werden sollten - und bei Gewährleistung eines echten Mitwirkungsrechtes der Gemeinden kann die Landesplanung einmal auf Gemeindeebene durchgreifen, wozu in der Regel die Landesregierung legitimiert sei. Im übrigen sei es Anliegen der Territorialreform gewesen, die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden zu reaktivieren und dem Bürger die Möglichkeit zur tätigen Mithilfe bei der Planung zu geben.
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Selbstverwaltung, Gemeinde, Raumordnung, Landesplanung, Verfassung
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In: Städtetag, Stuttgart 30 (1977), H. 11, S. 634-636
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Selbstverwaltung, Gemeinde, Raumordnung, Landesplanung, Verfassung