Unentgeltliche Leitungsrechte an öffentlichen Wegen für private Telekommunikationsunternehmen. Eine Untersuchung zur Vereinbarkeit des § 50 TKG mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und mit europäischem Gemeinschaftsrecht.
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VVF
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DE
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München
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ZLB: 99/1538
DST: T 650/49
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DI
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Zusammenfassung
Das 1996 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht in § 50 vor, dass der Bund auch nach der Privatisierung des Telefonmarktes das Recht besitzt, Verkehrswege zur Aufnahme von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Dieses Recht wird nach § 50 Abs. 2 auf die privaten Lizenznehmer im Bereich der Telekommunikation übertragen. Gegen diese Regelung werden vor allem aus kommunaler Sicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. 10 Städte und Gemeinden haben daher vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden eingereicht. Die Arbeit hat sich die Aufgabe gestellt, die Verfassungsmäßigkeit von § 50 TKG zu untersuchen. Darüber hinaus wird auf die Vereinbarkeit der Vorschrift mit europäischem Gemeinschaftsrecht eingegangen. difu
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XIX, 174 S.
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 604