Zielabweichungsverfahren bei Raumordnungsplänen.

Selbstverl.
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Selbstverl.

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Münster

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ZLB: 98/3810
BBR: A 13 479
DST: R 250/699

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Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Zusammenfassung

Nach der Novellierung des Raumordnungsgesetzes durch das Bau- und Raumordnungsgesetz von 1998, beinhalten Raumordnungsziele räumliche und sachliche Richtlinien für bestimmte Planungsräume. Diese dienen der Ausgestaltung der Grundsätze der Raumordnung, die wiederum Direktiven für eine Abwägungsentscheidung sind. Es existieren demzufolge bundesrechtliche Vorgaben für Zielabweichungsverfahren, welche durch die Landesgesetzgeber umzusetzen sind. Jedoch ist auch mit § 23 Abs. 2 Raumordnungsgesetz eine Vorschrift für die Länder vorgesehen, die noch kein Zielabweichungsverfahren in ihren Landesgesetzen geregelt haben. Insbesondere werden sämtliche landesrechtliche Regelungen erörtert und auch die besonderen Situationen, die sich für die Stadtstaaten ergeben. kirs/difu

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Seiten

XXVI, 217 S.

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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 181