Die Enteignung zur Verwirklichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

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Münster

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ZLB: 2002/1762
DST: R 60/446

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DI

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Abstract

Planung und Enteignung ist für das Verwaltungsrecht ein eben solches Zentralthema, wie es die Abgrenzung von Enteignung und Sozialbindung für das Verfassungsrecht ist. Eine wichtige Schnittstelle von Planungs- und Enteignungsrecht ist die sogenannte bebauungsplanakzessorische Enteignung nach §85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die sich dabei ergebenden verfassungsrechtlichen Probleme werden untersucht. Planakzessorische Enteignungen sind Enteignungen in Planungszusammenhängen (hier beim Bau). Dieser Enteignungstyp ist dadurch gekennzeichnet, dass der Enteignungsvorgang in vorangehende oder flankierende Verwaltungsentscheidungen eingebunden ist, mit denen er in einem Planzusammenhang steht. Die planakzessorische Enteignung stellt eine besondere Form der Administrativenteignung dar. Im Gegensatz zum zweistufig angelegten Regelmodell der Administrativenteignung erfolgt die planakzessorische Enteignung dreistufig. Zwischen die gesetzliche Festlegung des abstrakten Enteignungszwecks und das förmliche Enteignungsverfahren schiebt sich als weitere Stufe der Plan in Gestalt einer gemeindlichen Satzung oder eines Planfeststellungsbeschlusses. Diese dritte Stufe bildet das eigentliche Enteignungsverfahren, in welchem die Enteignungsbehörde über die konkret-individuelle Zulässigkeit der Enteignung zu diesem Zweck, entscheidet. sg/difu

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XX, 323 S.

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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 201