Die Aufhebung von Verwaltungsakten unter dem Einfluß des Europarechts.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 2000/2791
DST: E 120/97

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DI

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Abstract

Die Rücknahme- und Widerrufsvorschriften sind in den §§ 48,49 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) geregelt und wirken sich auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und auf die Maßstabsnormen, die bei Erlass eine Verwaltungsaktes zu beachten sind aus. Das EG-Recht beeinflusst die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten zunächst insoweit, als die Vorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der alten Bundesländer jünger sind, als das EG Recht. Dadurch hat das Gemeinschaftsrecht maßgeblich zur Ausformung und Konkretisierung der §§ 48ff VwVfG beigetragen. Aufgrund der Europäisierung geht es um gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, die von außen an die § 48ff VwVfG herangetragen werden (Effektivitätsgebot und Diskriminierungsverbot). Eine weitere Form des gemeinschaftsrechtlichen Einflusses besteht in der freiwilligen Rezeption gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze in Fällen ohne Gemeinschaftsbezug. kirs/difu

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319 S.

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Schriften zum Europäischen Recht; 65