(Erweitertes) Frührungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der Arbeit des Kinderschutzbundes. Eine Arbeitshilfe.

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RE

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Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind. Um die Funktion des (erweiterten) Führungszeugnisses zu verstehen, sind einige Hintergründe und Zusammenhänge wichtig zu wissen und für die Einschätzung über die Notwendigkeit unabdingbar. Dazu soll die vollständig überarbeitete Neuauflage als Arbeitshilfe dienen. Diskutiert wird bis dato die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit

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34 S.

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