Das Recht des durch anonyme Samenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung. Zugleich Anmerkung zum Urt. des OLG Hamm v. 06.02.2013 (NJW 2013, S 1167 ff. = ZKJ 2013, S. 292 ff.)
Bundesanzeiger
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
2013
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Bundesanzeiger
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Köln
item.page.language
item.page.issn
1861-6631
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 4-Zs 526
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
Authors
Abstract
Das OLG Hamm hatte sich jüngst im Rahmen einer medial viel beachteten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein im Rahmen einer heterologen Insemination - einer sogenannten Fremdsamenspende - gezeugtes Kind einen Auskunftsanspruch gegen den behandelnden Arzt hinsichtlich der Identität des Samenspenders sowie einen Anspruch auf Einsicht in die medizinischen Unterlagen hat. Es bejahte dies insbesondere mit Blick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner (genetischen) Abstammung. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Description
Keywords
item.page.journal
ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
item.page.issue
Nr. 7
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 277-280