Das Kind im Mittelpunkt. Kindliche Gründe und der rechtliche Umgang mit dem "Umgangsboykott".

Deutsche Liga für das Kind
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Deutsche Liga für das Kind

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Berlin

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1435-4705

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RE

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Abstract

Unter Umgang - früher auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt - versteht das Gesetz den regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind, seinen Eltern, seinen Großeltern und anderen Menschen, zu denen es eine Beziehung hat. § 1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit seinen Eltern, § 1685 BGB den Umgang des Kindes mit Großeltern, Geschwistern, Anverwandten wie Onkel und Tanten und anderen Bezugspersonen. Diese Vorschriften sind durch das Kindschaftsrechtreformgesetz von 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1998 (BGBl 1, 2942), neu gefasst. Durch weitere Reformen von 2001 und 2004 hat § 1685 BGB die jetzige Form erhalten. Derzeit umfassen die §§ 1684 und 1685 BGB generell den Umgang zwischen Kindern, Eltern, Verwandten und Bezugspersonen. Nicht mehr unterschieden wird zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

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Frühe Kindheit

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Nr. 2

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S. 24-31

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