Die einheitliche europäische Eigenerklärung als Eignungsnachweis im Vergaberecht.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805

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RE

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Abstract

Im Rahmen des Vergabeverfahrens stellt die Prüfung der Eignung einen bedeutenden Meilenstein dar. Ihre Bedeutung spiegelt sich sowohl in der Regelungsdichte in Bezug auf die Eignungsprüfung als auch im Aufwand von Bewerbern und Behörde bei der Erfüllung respektive Prüfung der Eignungskriterien. Regelmäßig hat die Behörde ein Interesse daran, einen möglichst leistungsfähigen Vertragspartner zu finden, damit öffentliche Mittel ihren Zweck nicht verfehlen, weil ein Unternehmen mit dem Auftrag überfordert ist. Zwar beschränkt § 122 Abs. 1 GWB den Auftraggeber im Hinblick auf den Inhalt der Prüfung auf Leistungsfähigkeit und Fachkunde, § 45 Abs. 4 VgV enthält allerdings eine Anzahl von Nachweisen, die die Behörde einfordern darf und so den Umfang der Prüfung erhöhen kann. Die Liste ist dabei nicht abschließend, sodass es dem Auftraggeber offen steht, auch darüber hinaus Nachweise und Belege zu verlangen. Daraus ergibt sich für kleine und mittlere Unternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand: Für jedes Vergabeverfahren müssen in Abhängigkeit vom Auftraggeber individuelle Eignungsnachweise erbracht werden. Diese ähneln sich zwar inhaltlich aufgrund der Beschränkung des § 122 Abs. 1 GWB, können aber im Umfang erheblich divergieren. Gleiches gilt für die Vergabestelle, die einerseits in die Lage versetzt wird, einen passenden Kandidaten zu wählen, andererseits aber auch verpflichtet ist, die Eignungsunterlagen aller Bewerber zu prüfen. Daraus ergab sich ein Bedürfnis, die Eignungsprüfung schlanker zu gestalten und mit weniger Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu verbinden. Insofern bildet Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU die Grundlage für die Umsetzung der EEE in s 50 VgV sowie § 45 Abs. 3 UVgO.

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Verwaltungsrundschau : VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft

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84-88

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