Das gemeindliche Einvernehmen im Bauplanungsrecht nach § 36 BauGB.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805

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RE

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Abstract

Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene gemeindliche Einvernehmen dient der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit, indem den Gemeinden bei der Genehmigung von Bauvorhaben die Mitwirkung auch in den Fällen gesichert wird, in denen kein Bebauungsplan vorliegt oder von einem vorhandenen Bebauungsplan abgewichen werden soll. Als sachnahe und fachkundige Behörde soll die Gemeinde an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden. Allerdings zwingt das von der Gemeinde erteilte Einvernehmen die Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer positiven Entscheidung über den Bauantrag. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 36 BauGB geht der Verfasser auch auf den Anwendungsbereich der Norm, die verfassungrechtliche Einbindung und die Rechtsnatur sowie auf Haftungsfragen ein.

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Verwaltungsrundschau : VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft

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